Statuten

1. Name, Sitz und Zweck
1.1. Unter dem Namen Heilpädagogischer Dienst Zug (HPD) besteht ein Verein gemäss

Art. 60 ff. ZGB.
1.2. Sitz des Vereins ist Baar.
1.3. Der Verein bezweckt, ein Kompetenzzentrum für den Früh- und Kindergartenbereich im Kanton Zug zu betreiben. Die Aufgabe des Kompetenzzentrums ist eine frühzeitige Erfassung, Abklärung und ganzheitliche Förderung von Säuglingen, Klein- und Kindergartenkindern mit Behinderungen, mit Entwicklungsverzögerungen, -einschränkungen oder –gefährdungen. Eltern, Geschwister, andere Bezugspersonen sowie Fachleute angrenzender Fachgebiete werden einbezogen. Der HPD ist bestrebt, mittels präventiven Angeboten die Chancengerechtigkeit zu erhöhen und die Integration in die Gesellschaft zu erleichtern.

 

2. Mitgliedschaft
2.1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechtes sein. Diese haben einen Mitgliederbetrag zu bezahlen.
2.2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf Anmeldung hin durch Vorstandsbeschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist jederzeit möglich und tritt sofort in Kraft. Der Vorstand kann Mitglieder, die ihre Mitgliederbeiträge nicht bezahlen, nach erfolgloser einmaliger Mahnung von der Mitgliederliste streichen, sowie Mitglieder, die den Vereinsinteressen entgegenwirken, ohne Angabe von Gründen aus dem Verein ausschliessen.
2.3. Ausgetretene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

3. Organe
Die Organe des Vereins sind:

- Die Mitgliederversammlung
- Der Vorstand
- Die Revisionsstelle

3.1. Die Mitgliederversammlung
3.1.1. Sie tritt ordentlicherweise einmal im Jahr zusammen, in der Regel im Frühjahr. Die Einladung mit Traktandenliste erfolgt schriftlich, spätestens 20 Tage vor dem Tagungstermin. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nehmen mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teil.
Die Mitgliederversammlung behandelt folgende Geschäfte:
- Protokoll
- Jahresbericht der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages (maximal Fr. 100.--)
- Jahresrechnung und Bericht der Revisionsstelle
- Voranschlag
- Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten und der übrigen Vorstandsmitglieder auf vier Jahre
- Wahl der Revisionsstelle auf ein Jahr
- Beschlussfassung über Abänderung der Statuten und Auflösung des Vereins.
3.1.2. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Bei Wahlen und Abstimmungen gilt das absolute Mehr der anwesenden Vereinsmitglieder. Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin bzw. der Präsident den Stichentscheid.
3.1.3. Wahlen und Abstimmungen erfolgen mit offenem Handmehr, sofern nicht geheime Wahl bzw. Abstimmung beschlossen wird.
3.1.4. Ausserordentliche Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes statt oder wenn ein Fünftel der Mitglieder dies verlangt.
3.1.5. Die Auflösung des Vereins benötigt die 2/3-Mehrheit der anwesenden Vereinsmitglieder.

3.2. Der Vorstand
3.2.1. Der Vorstand besteht aus 5-7 Mitgliedern. Es sollen darin verschiedene Fachpersonen sowie Eltern Einsitz nehmen.

Die Amtsdauer beträgt 4 Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Der Vorstand konstituiert sich selbst. Vorbehalten bleibt die Wahl der Präsidentin bzw. des Präsidenten durch die Mitgliederversammlung.

Die Stellenleiterin bzw. der Stellenleiter des Heilpädagogischen Dienstes (HPD) nimmt an den Vorstandssitzungen mit beratender Stimme teil.
3.2.2. Die Präsidentin bzw. der Präsident beruft den Vorstand schriftlich ein unter Angabe der Traktanden, so oft es die Geschäfte erfordern oder wenn ein Drittel der Vorstandsmitglieder dies verlangt.
3.2.3. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins, insbesondere
- wählt er die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
- regelt er Anstellungsverhältnisse und Pflichtenhefte
- erledigt er alle Geschäfte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ zugewiesen sind
- regelt er die Zeichnungsberechtigung
- vertritt er den Verein nach aussen.
3.2.4. Für besondere Aufgaben kann der Vorstand Arbeitsgruppen bestellen, denen auch Fachleute angehören können, welche nicht Vereinsmitglieder sein müssen.

3.3. Die Revisionsstelle
Die Amtsdauer der Revisionsstelle beträgt ein Jahr. Eine Wiederwahl ist möglich. Die Revisionsstelle muss gemäss Revisionsaufsichtsgesetz anerkannt sein. Sie prüft die Jahresrechnung und die Bilanz, erstattet der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und stellt Antrag auf Entlastung des Vorstandes. Überdies stellt sie im Falle der Auflösung des Vereins die statutengemässe Verwendung des Aktivenüberschusses gemäss Ziff. 5 sicher.

 

4. Finanzen
4.1. Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:
- Beiträgen des Kantons, die durch eine Leistungsvereinbarung festgelegt werden
- Mitgliederbeiträgen
- Spenden
4.2. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

5. Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins haben dessen Mitglieder keinen persönlichen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Ein allfälliger Aktivenüberschuss ist einer Institution zu übergeben, von der erwartet werden kann, dass sie den in Ziffer 1.3. dieser Statuten umschriebenen Zweck in gleicher oder ähnlicher Weise erfüllen kann.

 

Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 24. Mai 2011 in Hagendorn beschlossen. Sie ersetzen die bisher geltenden Statuten vom 12. Dezember 1995 und treten sofort in Kraft .

Hagendorn, 24. Mai 2011


Die Präsidentin

Vreni Näf 

 

Der Aktuar
Andreas Boog

 

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Heilpädagogischer Dienst Zug